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Namensnutzung erlaubt?


Willmaster
10.04.09, 06:41
naja*.biz ist sowieso schwer, bei *.de schauts beiweitem schlechter aus

hatte auch mal einen Anwaltsbrief aus Deutschland der mir eine *.KZ Domain abnehmen wollte (Ich war nur verwalter,lief eine Amerikanische NeoNazi seite drauf) weil sie in DE angeblich gegen Gültige Gesetzte Verstossen würde (was sie vermutlich auch tut wenn man den Inhalt der seite bedenkt) , mein Anwalt meinte aber das sie garnichts können , weil:
Ich kein Deutscher Bin.
Die Domain/Seite Keinerlei Deutschsprachige Inhalte hatte.
Die Domain in China Registriert wurde und Webspace in den USA.
(wie man weiß sind "Nazi seiten" u.ä. in den USA völlig legal)

Passt jetzt nicht ganz zum Thema,ist aber "verwandt"

PS: nein,ich bin Kein Nazi,wäre auch etwas abwegig: ein Chinesischer nazi?

markusb
08.03.09, 18:19
Naja, Wucher ist gesetzlich ja verboten, da könnten sie das Geld zurück klagen

So oder so, es sieht wohl nicht gut aus, wenn die Domain wirklich nur ein Platzhalter war.

Jenstheclown
01.03.09, 14:32
Zitat Zitat von ReduX08
Wenn die Firma so scharf drauf ist, soll die doch ein entsprechendes "entschädigungs" Geld bezahlen.
Kannst ja einen Wucher drauß machen, je nach dem wie groß die Firma ist wird sie ihn bezahlen, dann haste auch noch en Geschäft gemacht.
Bin ich auch der Meinung

ReduX08
01.03.09, 13:22
Tag,
Wenn die Firma so scharf drauf ist, soll die doch ein entsprechendes "entschädigungs" Geld bezahlen.
Kannst ja einen Wucher drauß machen, je nach dem wie groß die Firma ist wird sie ihn bezahlen, dann haste auch noch en Geschäft gemacht.

MFG ReduX08

markusb
26.02.09, 17:22
Wir hatten dieses Thema erst vor kurzer Zeit in eine IT-Recht Vorlesung. Was uns gesagt wurde, wiederhole ich natürlich nicht mit der Garantie, das alles stimmt, jedoch hat es unsere Anwalts-Dozentin gesagt:

Wenn du davor schon etwas unter der Domain angeboten hattest, hast du natürlich das Vorrecht.
Solltest du jedoch die Domain nie genutzt haben, hat die andere Person/Firma natürlich das vorrecht, da der Name geschützt ist.

Wenn du jedoch schon ältere Rechnungen/Angebote hast, oder einen gewissen Bekanntheitsgrad, so kannst du das ganze Spielchen umdrehen und die Namensrechte fordern.

Allgemein wäre es für dich klüger gewesen, die Rechte zu sichern.
Genauso wäre es aber auch für den anderen Sinnvoll gewesen davor nach zu schauen. Darauf zu vertrauen, dass du mit der Domain noch nie aktiv warst, ist auch eine sehr heikle Angelegenheit.

pendulum
26.02.09, 14:21
k!mmel: das stimmt so nicht 100%. Es kommt auf viele Faktoren wie zB. Bekanntheitsgrad des Angebots an. Da gibt es aber noch mehr und deswegen kann man es nicht pauschal abtun.
Da hilft nur eine Klärung mit Anwalt, DPMA und der anderen Firma.

"Hat man mir in einem anderen Forum gesagt" => darauf würde ich nicht viel geben.

k!mmel
26.02.09, 11:21
Es ging um die Domain "vspace punkt biz" (Angemeldet 2005). Da gibt es eine Firma welche sich den Namen vspace schützen ließ (2007) und nun an die Domain wollte. (Hat mir mit Rechtsabteilung blabla gedroht.)

Außer einer E-Mail kam nichts mehr und wenn die Firma die Domain will, soll sie sich wieder melden ;-).

MfG & Thema für mich erledigt.

DarkPhoenix
26.02.09, 11:07
Zitat Zitat von k!mmel
Hallo,

ich bin Besitzer einer Domain, welche seit 2005 registriert ist (auf meinen Namen). Nun wurde der Name der Domain letztes Jahr als Marke beim DPMA eingetragen.

Darf ich nun die Domain weiterhin nutzen? Ggf. sogar als Firmenname benutzen?

//Edit: Die Marke ist genau in den Bereichen geschützt, in welchen ich auch tätig sein wollte.

MfG
Ist eigentlich einfach. Laut Gesetz steht der reale Name vor dem Firmennamen. Solltest du also eine Domain auf deinem realen Namen registriert haben, so kann keine Firma dir diese Domain wegnehmen. Das war früher so und ist Morgen auch nicht anders.

MfG
Darky

Anmerkung (wo ich das Urteil lese): Dies gilt natuerlich nur für eindeutige Domainbezeichnungen und nicht Abkürzungen, die viele Interpretationen nach sich ziehen können). Denn dann gelten die Rechte "realer Name vor Firmenname" nicht mehr.

k!mmel
26.02.09, 09:38
So, und schon haben wir ein Urteil :-).
Frage geklärt.

Die Pressestelle des Bundesgerichtshof gab vergangene Woche be-
kannt, dass in einem Rechtsstreit um die Domain ahd.de das Un-
ternehmen gegen den Inhaber der Domain kaum etwas ausrichten
kann. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Das klagende Unternehmen, ein Anbieter von Hard- und Software,
nutzt seit Oktober 2001 die Abkürzung "ahd" für die eigene Fir-
ma. Die Beklagte hält den Domain-Namen ahd.de seit Mai 1997 re-
gistriert, nutzt sie aber erst seit dem Sommer 2002, wobei im
Februar 2004 unter der Domain auch Dienstleistungen wie eMail-
Service und Erstellung von Homepages angeboten wurden. Die Klä-
gerin verlangte die Unterlassung dieses Angebots und die Frei-
gabe der Domain. Vor dem Landgericht Hamburg (Urteil vom 26.05.
2005, Az.: 315 O 136/04) und dem Oberlandesgericht Hamburg (Ur-
teil vom 05.07.2006, Az.: 5 U 87/05) war die Klägerin damit er-
folgreich. Die Beklagte, die mehrere tausend Domain-Namen regis-
triert hat, ließ sich davon nicht einschüchtern und legte Revi-
sion ein.

Der nun zuständige Bundesgerichtshof fällte ein salomonisches
Urteil (vom 19.02.2009, Az.: I ZR 135/06): Die Beklagte darf
die genannten Dienstleistungen unter der Domain nicht anbieten,
muss die Domain aber nicht löschen. Wie der Pressemitteilung
zu entnehmen, entschied der BGH, das klagende Unternehmen habe
nach Registrierung der Domain ein Recht am Kennzeichen "ahd"
erworben, aufgrund dessen es der Beklagten verbieten könne, die
Buchstabenkombination "ahd" für die im Schutzbereich ihrer Ge-
schäftsbezeichnung liegenden Waren und Dienstleistungen zu nut-
zen. Da das Kennzeichenrecht aber erst nach Registrierung des
Domain-Namens durch einen Dritten entstanden ist, bestehe kein
Anspruch auf Löschung der Domain. Dabei verweist der BGH auf
seine frühere Entscheidung zu afilias.de (Urteil vom 24.04.2008,
Az.: I ZR 159/05) und führt seine Rechtsprechung fort.

Dies stellt keinen Freibrief für den Domain-Inhaber dar; er darf
die Domain nicht dergestalt nutzen, dass die Kennzeichenrechte
des Kennzeichenrechteinhabers verletzt werden. Doch das Regis-
trierthalten der Domain für sich stellt in solchen Fällen keine
Verletzung der Geschäftsbezeichnung der Klägerin dar. Dass die
Klägerin die Domain ahd.de nicht nutzen könne, so ist der Pres-
semitteilung weiter zu entnehmen, stellt sich auch nicht als
wettbewerbswidrige Mitbewerberbehinderung dar; die Klägerin ha-
be es grundsätzlich hinzunehmen, dass sie die Domain nicht re-
gistrieren könne, weil sie die Bezeichnung "ahd" erst nach Re-
gistrierung der Domain durch die Beklagte in Benutzung genommen
hat.

Mit diesem Urteil, das die bekannte Rechtsprechung des BGH fort-
führt, wird Grabbern jedenfalls nicht Tür und Tor geöffnet. Der
BGH differenziert sehr praxisorientiert zwischen der Priorität
der Domain-Registrierung und der Entstehung eines Kennzeichen-
rechts. Echtes Grabbing hat da keine Chance.

kenshin
07.11.08, 17:24
(achtung, halbwissen)

ich meine gelesen zu haben das das zwar durchaus so geht aber (zumindest unter domainern[domainhändlern]) als extrem schlechter Stil gilt ...

ich glaube der verwendete Ausdruck lautet "Reverse Domain Hijacking" .

Entweder direkt mit nem passenden Anwalt klären, oder vielleicht mal Leute fragen die mit sowas schon eher mal zu tun hatten, die können da dann auch nicht-anwaltliche Tips geben bis zu nem gewissen Grad werden dich aber vermutlich dann auch irgendwann eher Richtung Anwalt verweisen.

schau halt vllt mal bei consultdomain.de ins Forum , die müssten sich mit sowas auskennen bzw der Situation.

sledge0303
07.11.08, 07:42
Versuche aber trotzdem unter dem genannten Aktenzeichen den Eintrag zu sichten. Man kann viel schreiben wenn der Tag lang ist!

k!mmel
07.11.08, 07:18
Haha... kaum schreibt man hier im Forum drüber, bekomme ich diese E-Mail:

Sehr geehrter Herr [mein Name],

wir vertreten die Firma vWork GmbH in punkto Markenrecht für vSpace.

Die Firma vWork hält in Deutschland das Markenrecht für
vSpace in den Klassen 42 09 35 38.

Siehe auch

Aktenzeichen 302008000652.8 vSpace - virtual Workspace
und
Aktenzeichen 30745850.4 vspace 1.0

im Markenregister des deutschen Patentamtes.

Wir bitten Sie diesebzüglich freundlichst um Verständnis, dass die Firma vWork die Übergabe der Domain fordern wird.

Viele Grüße

******* *******
Geschäftsführer
Also wenn das so einfach ist, dann suche ich mir nun eine Domain, die ich gerne hätte, melde die Marke an und schon muss mir der Domaininhaber die Domain übertragen? LOL

MfG

FraggDieb
05.11.08, 22:22
hm... Ich weiss nicht mehr welche Marke/Firma es war, aber es gab doch mal ein Fall, wo jemand verklagt wurde und die Domain dann im End-Effekt abgeben musste.

Domain: firmaxyz.xx wurde registriert, irgendwann später wurde der Name Rechtlich geschützt und die Firma verklagte den Domainbesitzer und der musste die dann abgeben... ich suche mal infos raus.

sledge0303
05.11.08, 22:09
Kleiner Tipp an Rande, hier herumwundern bringt absolut nichts bei so einer Frage. Anwalt nehmen, Sachverhalt schildern und ggf selbst tätig werden bevor es andere tun. Kommt darauf an ob du laut Anwalt nachweislich "zuerst" da warst...

blupp1
03.11.08, 19:22
Hat jemand bereits erfahrungen mit dieser Seite?

whyte
03.11.08, 18:44
ich sag mal: www.frag-einen-anwalt.de
investiere 10 Euro in eine Frage, dann hast du es aber hieb und stichfest

k!mmel
03.11.08, 18:23
Aus einem anderen Forum.

Aber die Frage ob ich Dienstleistungen im gleichen Bereich mit der Seite aufziehen kann/darf wurde dort auch nicht geklärt.

MfG

whyte
03.11.08, 13:24
Und das weisst du jetzt woher ?
Find ich interessant, aber ich meine auch sowas gehört zu haben, wer zuerst kommt, malt zuerst ...

Crazymodder
03.11.08, 11:57
Na dann herzlichen Glückwunsch

k!mmel
03.11.08, 11:23
Ich habe die Domain im Jahr 2005 angemeldet.
Die Marke wurde 2007 geschützt.

D.h. ich habe VOLLE Rechte an der Domain, diese kann mir NICHT weggeklagt o.ä. wird.

MfG

Bobs
03.11.08, 10:42
Zitat Zitat von baldi
verzwickte Situation auf die mir auf die schnelle auch keine Antwort einfällt .

Ich würd am besten einerseits mal die Firma die sich die Marken registriert hat, mal kontaktieren und fragen, was die dazu sagen. (eventuell nutzungsrechte beantragen ...auch, wenn du eventuell im Recht sein solltest - aber dazu nen Rechtsanwalt befragen.)
Auf keinenfall, warum schlafende Hunde wecken. Direkt zum Anwalt.

Die Domain darf ich auf jeden Fall noch nutzen, da sie ja davor schon angemeldet wurde.
Da wäre ich mir nicht so sicher, wäre gmail.de nicht schon bevor google kam als Marke eingetragen worden hätte der Besitzer wahrscheinlich auch kein Glück gehabt.

mathias
03.11.08, 10:24
Ja, das wird nur der beantworten können.

Mathias

Enn
03.11.08, 09:32
Kontaktiere den Anwalt deines Vertrauens.

k!mmel
03.11.08, 09:31
Die Domain darf ich auf jeden Fall noch nutzen, da sie ja davor schon angemeldet wurde.

Meine Domain heißt bsp. Firma1.biz.
Die Geschützte Marke lautet: Firma1 1.0 und Firma1 - Dienstleistung.

Eigentlich müsste ich nichts befürchten, oder?

MfG

baldi
03.11.08, 09:16
verzwickte Situation auf die mir auf die schnelle auch keine Antwort einfällt .

Ich würd am besten einerseits mal die Firma die sich die Marken registriert hat, mal kontaktieren und fragen, was die dazu sagen. (eventuell nutzungsrechte beantragen ...auch, wenn du eventuell im Recht sein solltest - aber dazu nen Rechtsanwalt befragen.)

k!mmel
03.11.08, 08:59
Hallo,

ich bin Besitzer einer Domain, welche seit 2005 registriert ist (auf meinen Namen). Nun wurde der Name der Domain letztes Jahr als Marke beim DPMA eingetragen.

Darf ich nun die Domain weiterhin nutzen? Ggf. sogar als Firmenname benutzen?

//Edit: Die Marke ist genau in den Bereichen geschützt, in welchen ich auch tätig sein wollte.

MfG